Verfahrensordnung der Anerkennungskommission "Forensische/r Chemiker/in GTFCh"
Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung „Forensischer Chemiker GTFCh / Forensische Chemikerin GTFCh“
1. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2. Der Vorsitzende der Anerkennungskommission ist für die Eröffnung und Durchführung des Anerkennungsverfahrens sowie für den laufenden Schriftverkehr mit dem Bewerber verantwortlich. Er leitet die Kommissionssitzungen. Sofern er verhindert ist, wird diese Aufgabe von seinem Stellvertreter übernommen.
3. Das Verfahren zur Anerkennung besteht aus folgenden Abschnitten:
3.1. Registrierung des Antragseingangs und Vorprüfung der eingereichten Unterlagen durch den Präsidenten der GTFCh, der nach positiver Vorprüfung die Unterlagen umgehend an den Vorsitzenden der Anerkennungskommission weiterleitet. Das Verfahren wird eröffnet nach Eingang der Bearbeitungsgebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt und auf der Homepage der GTFCh veröffentlicht wird.
3.2. Der Vorsitzende der Anerkennungskommission benachrichtigt umgehend den Bewerber sowie alle Kommissionsmitglieder über die Eröffnung des Verfahrens, bestimmt drei Kommissionsmitglieder als Gutachter und übersendet diesen Gutachtern gleichzeitig die Unterlagen.
3.3. Jeder Gutachter prüft die Voraussetzungen zur Erlangung des Fachtitels und gibt innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu ab. Wird diese Frist nicht eingehalten, so fordert der Vorsitzende der Anerkennungskommission die Unterlagen zurück und bestimmt ein anderes Kommissionsmitglied als Gutachter.
3.4. Wenn die Stellungnahmen der Gutachter einheitlich negativ sind, teilt der Vorsitzende der Anerkennungskommission dem Vorstand die wesentlichen Ablehnungsgründe und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen mit. Sofern Gutachter das Fehlen einzelner Nachweise feststellen, fordert der Vorsitzende der Anerkennungskommission den Kandidaten auf, diese Nachweise innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen und übermittelt diese Nachweise an die Gutachter mit der Aufforderung um erneute Begutachtung. Weichen die Stellungnahmen voneinander ab, muss der Vorsitzende der Anerkennungskommission sich mit allen Kommissionsmitgliedern beraten und danach innerhalb von vier Wochen den Präsidenten der GTFCh über den Ausgang der Beratung schriftlich informieren. Der Vorstand entscheidet jeweils über das weitere Vorgehen.
3.5. Nach positivem Vorstandsbeschluss stellt der Vorsitzende der Anerkennungskommission die Prüfungskommission gemäß der Prüfungsordnung (Anlage 3) zusammen. Er teilt dem Bewerber umgehend den Beschluss des Vorstandes über die Zulassung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission schriftlich mit und terminiert in Abstimmung mit dem Bewerber die Prüfung. Diese sollte innerhalb der nächsten drei Monate nach Entrichtung der Prüfungsgebühr abgehalten werden.
3.6. Der Vorsitzende der Anerkennungskommission nimmt nach der Prüfung das von der Prüfungskommission verfasste Prüfungsprotokoll in Empfang und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Präsidenten der GTFCh mit.
3.7. Die Archivierung der elektronischen Dokumente des Verfahrens sowie die Originale der schriftlich eingegangenen Unterlagen (Stellungnahmen der Gutachter, Prüfungsunterlagen etc.) obliegt dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission, nach Abschluss des Verfahrens der Geschäftsstelle der GTFCh.
Grammatikalisch maskuline Bezeichnungen gelten im gesamten Text gleichermaßen für beide Geschlechter.