Richtlinien für Arbeitskreise
I. Bildung von Arbeitskreisen
1. Paragraph 14 der Satzung der GTFCh sieht vor, dass für einzelne Aufgaben spezielle Arbeitskreise geschaffen werden können.
2. Aufgabe und Thematik der Arbeitskreise werden vom Vorstand gestellt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, einen Arbeitskreis zu bilden.
3. Die Bildung und Zusammensetzung eines Arbeitskreises ist den Mitgliedern auf der Homepage, im TOXICHEM + KRIMTECH sowie an der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorsitzende eines Arbeitskreises hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit zu berichten.
4. Um die Arbeit möglichst effektiv zu gestalten, soll die Zahl der Mitglieder eines Arbeitskreises 20 nicht übersteigen.
II. Mitglieder eines Arbeitskreises
1. Die Mitglieder der Arbeitskreise müssen Mitglieder der GTFCh sein. Der Vorsitzende kann im Einverständnis mit dem Arbeitskreis Gäste einladen.
2. Die Mitglieder eines Arbeitskreises sind persönliche Mitglieder. Sie können sich im Verhinderungsfalle ausnahmsweise vertreten lassen.
3. Der Arbeitskreis bestimmt selbst über neue Mitglieder. Der Vorstand kann dem Arbeitskreis neue Mitglieder vorschlagen.
4. Die Mitglieder des Arbeitskreises müssen auf dem Arbeitsgebiet entsprechende Sachkenntnisse besitzen.
5. Die Mitglieder sollen aus möglichst vielen Bereichen des Arbeitsgebiets stammen.
6. Mitglieder, die nicht mehr aktiv in ihrem Fachgebiet tätig oder in den Ruhestand getreten sind, verlieren ihren Sitz im Arbeitskreis.
7. In strittigen Fällen entscheidet der Vorstand über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern des Arbeitskreises.
III. Organisation des Arbeitskreises
1. Der Arbeitskreis veranstaltet in der Regel ein bis zwei Sitzungen pro Jahr. Der Arbeitskreis wird von einem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet.
2. Der Arbeitskreis wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Sie müssen der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
3. Eine Beschlussfassung erfolgt auf den Arbeitskreissitzungen mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises. Eine Abstimmung im Rundmailverfahren ist möglich.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Arbeitskreissitzungen ist Protokoll zu führen. Der Arbeitskreis regelt die Schriftführung. Das jeweilige Protokoll ist zeitnah allen Mitgliedern des Arbeitskreises sowie dem Präsidenten und dem für die Arbeitskreise zuständigen Vorstandsmitglied zuzustellen.
5. Der Vorsitzende des Arbeitskreises erstellt im Nachgang einer Arbeitskreissitzung zeitnah ein Kurzprotokoll mit wichtigsten Informationen, welches für alle Mitglieder auf der Homepage der GTFCh sowie im Mitteilungsblatt TOXICHEM & KRIMTECH zur Verfügung gestellt wird.
6. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis ist ehrenamtlich. Die Reisekosten werden von der GTFCh nicht vergütet. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine finanzielle Unterstützung gewähren.
7. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise als Gäste ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie erhalten die Einladungsschreiben zu den Sitzungen auf Wunsch in Kopie.
IV. Kompetenzen eines Arbeitskreises
1. Dem Arbeitskreis können vom Vorstand fachspezifische Aufgaben zur Bearbeitung übertragen werden.
2. Der Arbeitskreis trägt die fachliche Verantwortung für erarbeitete und verabschiedete Dokumente, die vom Vorstand im Namen der GTFCh veröffentlicht werden können. Vom Vorstand nicht genehmigte Dokumente sind vom Arbeitskreis zu überarbeiten.
V. Auflösung eines Arbeitskreises
Wenn keine Notwendigkeit mehr besteht oder unlösbare Schwierigkeiten auftreten, kann der Vorstand den Arbeitskreis auflösen.
Die Richtlinien wurden am 04.04.2008 vom Vorstand der GTFCh revidiert und treten sofort in Kraft.